Fällige Steuern bei Kapitaleinkommen

Wer Geld in Wertpapieren, auf Festgeldkonten oder auf andere Weise angelegt hat, erzielt damit in der Regel ein Kapitaleinkommen. Dies kann in Form von Zinsen, Dividenden oder auf andere Art und Weise an den Anleger ausgeschüttet werden. Bei so genannten thesaurierenden Investmentfonds, bei denen kein Geld direkt ausgezahlt wird, sondern die Rendite das Vermögen des Fonds und damit den Wert der Anteile steigert, wird ebenfalls eine (theoretische) Ausschüttung berechnet.

Diese zählt zum Kapitaleinkommen und muss daher ebenfalls versteuert werden. Die Höhe der Steuer auf Kapitaleinkommen liegt bei 25 Prozent. Diese so genannte Abgeltungssteuer gilt seit dem 1. Januar 2009 und wird als Quellensteuer direkt an der Quelle, also zum Beispiel von der Bank oder der Investmentgesellschaft erhoben. Wenn die Bank also Zinsen zahlt, werden 25 Prozent davon direkt an das Finanzamt abgeführt. Darüber hinaus fällt noch der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer an. Kleinanleger können die Zahlung von Abgeltungssteuer umgehen, wenn sie der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Für Alleinstehende liegt der steuerfreie Betrag des Kapitaleinkommens bei 801 Euro, für Verheiratete bei 1.602 Euro. Erst wenn das Kapitaleinkommen höher liegt, müssen die darüber hinausgehenden Beträge versteuert werden. In der Steuererklärung müssen die Einkünfte aus Kapitaleinkommen anders als früher nicht mehr aufgelistet werden, da diese bereits von der Bank abgeführt wurden.

Dies ist nur dann notwendig, wenn man damit rechnen kann, bereits gezahlte Steuern zurückzuerhalten, zum Beispiel wenn Freibeträge nicht komplett ausgeschöpft wurden oder wenn der persönliche Steuersatz in der Einkommensteuer bei weniger als 25 Prozent liegt. In diesem Fall kann dieser Satz auch für das Kapitaleinkommen geltend gemacht werden. Wer die Rendite aus dem eigenen Kapitaleinkommen optimieren möchte, sollte also vor allem die steuerlichen Besonderheiten beachten und Freibeträge nicht ungenutzt verschenken. Zudem können Gewinne aus Veräußerungsgeschäften, zum Beispiel dem Verkauf von Aktien, mit entsprechenden Verlusten aus dem gleichen Jahr verrechnet werden. Auch hier ist als nicht unbedingt gesagt, dass Steuern auf das Kapitaleinkommen anfallen. Anders als vor der Einführung der Kapitalertragssteuer gibt es jedoch kaum noch Möglichkeiten, mit speziellen Konstruktionen steuerliche Verluste zu erzielen und so die Steuerpflicht zu umgehen. Wer über ein hohes Kapitaleinkommen verfügt, sollte sich deshalb im Zweifelsfall mit einem Steuerberater oder einem anderen Experten zusammensetzen und sich entsprechende Tipps geben lassen.