Kontopfändung und unpfändbare Beträge

Am 1. Juli 2010 trat die neue Reform zur Kontopfändung in Kraft. Mit dieser Reform erhält ein Schuldner die zugesicherte Möglichkeit ein Pfändungsschutzkonto zu eröffnen, falls das vorhandene Konto von einer Pfändung betroffen ist. Die zuständige Bank oder Sparkasse ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kontoinhaber das bisherige Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.

Durch dieses Konto erhält der Kontoinhaber die Sicherheit, dass nicht das gesamte Guthaben des Kontos gepfändet wird. Denn mit dem Pfändungsschutzkonto wird dem Kontoinhaber ein Pfändungsfreibetrag eingeräumt. Bei diesem Freibetrag handelt es sich um einen monatlich festgelegten Betrag, welcher unpfändbar ist. Dadurch kann der Schuldner trotz der laufenden Pfändungen noch die notwendigen Zahlungen über das Girokonto ausführen. Dazu zählt zum Beispiel die Zahlung der monatlichen Miete für den Wohnraum. Die unpfändbaren Beträge auf dem Pfändungsschutzkonto liegen zunächst bei 985,15 Euro. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Basis-Pfändungsfreibetrag, welcher sich an der Grundsicherung orientiert. Zudem können die unpfändbaren Beträge auf dem Pfändungsschutzkonto aufgrund der individuellen Lebenssituation des Schuldners noch erhöht werden. Diese Erhöhung der unpfändbaren Beträge gilt in erster Linie für unterhaltspflichtige Personen. Für die erste unterhaltspflichtige Person erhält der Schuldner eine Erhöhung von 370,76 Euro. Für zwei bis fünf weitere Personen liegt dieser Erhöhungsbetrag bei jeweils 206,56 Euro. Daneben gibt es aber auch weitere unpfändbare Beträge, dazu zählen zum Beispiel Sozialleistungen, welche der Schuldner einmalig erhalten hat. Die unpfändbaren Beträge werden stets als pauschale Beträge angegeben. Dadurch richtet sich das unpfändbare Einkommen im Regelfall nicht nach dem jeweiligen Einkommen des Schuldners. Für jede Erhöhung des Pfändungsfreibetrages muss der Schuldner dem Kreditinstitut einen Nachweis erbringen, wie von dem zuständigen Sozialleistungsträger oder von der Familienkasse. Die gesetzlichen Regelungen zu dem Grundfreibetrag befinden sich in der Zivilprozessordnung im Paragrafen 850c.

Daneben gibt es für einige Schuldner auch die Möglichkeit, das Guthaben auf dem Konto für eine Zeit von bis zu zwölf Monaten vollständig vor einem Zugriff des Gläubigers zu schützen. Dazu kann ein Schuldner den Antrag stellen, wenn dieser über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, welches unter dem Basispfändungsschutz liegt. Dies kann zum Beispiel bei einem Rentner der Fall sein, bei welchem in der nächsten Zeit nicht mit einer Veränderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Um diesen Antrag stellen zu können, muss der Schuldner jedoch nachweisen können, dass dieser in den letzten sechs Monaten fast nur unpfändbare Beträge erhalten hat. Zudem muss der Schuldner in diesem Antrag auch glaubhaft darstellen, dass auch in Zukunft mit besonders geringen Einkünften, die unterhalb des Basispfändungsschutzes liegen, zu rechnen ist.