Steuerfreibeträge bei der Besteuerung von Renten nutzen

Altersarmut, Versorgungslücke und dergleichen mehr Schlagworte grassieren in der Gesellschaft. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes im Jahre 2005 und der damit verbundenen – bis zum Jahr 2040 kontinuierlich steigenden – nachgelagerten Besteuerung von Renten, scheinen die beschaulichen Zeiten eines finanziell gediegenen Rentnerdaseins wohl zu Relikten der Vergangenheit zu zählen. Der Besteuerungsanteil orientiert sich nicht mehr an dem Renteneintrittsalter, sondern nach dem Kalenderjahr, in dem der Renteneintritt erfolgte.

Beträgt der Besteuerungsanteil für Renteneintritt bis 2005 50% so steigt er bis 2020 jedes Jahr um zwei Prozentpunkte an. Bis 2040 jährlich nochmals um einen Prozentpunkt, so dass dann 100 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig werden. Die Höhe Ihres Besteuerungsanteils sagt aber noch nichts darüber aus, ob und wie viel Steuern Sie tatsächlich zahlen müssen. Wenn hier die Rede davon ist, dass Sie beispielsweise als Neurentner des Jahres 2007 54 Prozent Ihrer Rente versteuern müssen, dann heißt das erst einmal nur, dass Sie von Ihrer gesetzlichen Rente 54 Prozent zu Ihrem zu versteuernden Einkommen zählen müssen. Grundsätzlich behält jeder Rentner seinen Besteuerungsanteil bis zum Ende seines Lebens.

Im Gegenzug dazu werden die Beiträge zur Altersvorsorge ab 2005 als steuerfreie Sonderausgaben ausgebaut. Dies bedeutet, dass Altersvorsorgebeiträge zunehmender steuerfrei gestellt werden und im Gegenzug Renten einer höheren Besteuerung unterliegen. Daher gilt für angehende wie etablierte Rentenbezieher gleichermaßen, die kontinuierlich ansteigende Steuerlast auf das notwendige Maß zu reduzieren und unter Berücksichtigung aller erzielten Einkommen die daraus resultierenden abzugsfähigen Ausgaben, Freibeträge möglichst auszuschöpfen (Bsp. Behinderung, Pflegeaufwand).