Übertragung der Kfz-Versicherungspolice

Wenn von einer Übertragung der Kfz-Versicherungspolice die Rede ist, dann ist damit in der Regel die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse von einer Person auf die andere gemeint. Generell ist es möglich, dass Versicherungsnehmer ihre in der Kfz-Haftpflichtversicherung eingetragene Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) an eine andere Person übertragen, die die ebenfalls eine Kfz-Haftpflichtversicherung nutzt. Allerdings muss der Versicherer dieser Übertragung natürlich ausdrücklich zustimmen.

Die Übertragung ist jedoch meistens auch deshalb kein Problem, weil sich der Schadenfreiheitsrabatt nicht auf das Fahrzeug, sondern vielmehr auf die Person bezieht, also auf den Versicherten. Es gibt jedoch einige Punkte, die im Zuge der Übertragung beachtet werden müssen. So ist zum Beispiel zu beachten, dass diejenige Person, die die Schadenfreiheitsklasse bzw. den Schadenfreiheitsrabatt gerne auf sich übertragen lassen möchte, das betreffende Auto hauptsächlich genutzt hat und nicht der eigentliche Versicherte. Darüber hinaus ist zu beachten, dass maximal der Zeitraum übertragen werden kann, über den der Empfänger der Übertragung ebenfalls hätte einen Schadenfreiheitsrabatt „erfahren“ können. Falls der Empfänger also beispielsweise erst seit drei Jahren den Führerschein hat, können nicht insgesamt fünf „erarbeitete“ Schadenfreiheitsklassen übertragen werden, sondern maximal drei. Es ist also keineswegs so, dass wenn der Großvater aufgrund vieler schadensfreier Jahre einen Beitrag von nur noch 35 Prozent zahlen muss, dass dieser hohe Schadenfreiheitsrabatt nun in vollem Umfang auf den Enkel übertragen werden kann.

Darüber hinaus ist es bei vielen Versicherungsgesellschaften auch so, dass die Schadenfreiheitsklasse keineswegs an jede beliebige Person übertragen werden kann, die das Fahrzeug bisher (angeblich) hauptsächlich genutzt hat. Viele Versicherer machen diesbezüglich Einschränkungen. Meistens ist es so, dass der bisherige Inhaber der Schadenfreiheitsklasse diese nur auf nahe Verwandte übertragen lassen kann, wie zum Beispiel auf den Sohn, die Tochter oder Enkel bzw. Enkelin. Aber auch zwischen Eheleuten ist die Übertragung der Kfz-Versicherungspolice in Form des Schadenfreiheitsrabattes oftmals erlaubt. Wichtig zu erwähnen ist, dass diejenige Person, die ihre schadensfreien Jahre an die andere Person überträgt, damit auch ihre eigenen Ansprüche abtritt. Falls der Übertragende also später doch noch einmal eine Kfz-Haftpflichtversicherung nutzen möchte, wird er bezüglich der Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse so behandelt, als wäre er noch Fahranfänger bzw. als hätte er noch nie eine Autoversicherung gehabt.