Wer wird in Steuerklasse 2 besteuert?

Die Wahl der Lohnsteuerklasse ist ausschlaggebend für die Höhe der vom Arbeitgeber einzubehaltenden Lohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer. Da sich die Lebenssituation eines Menschen verändern kann, ist auch die Steuerklasse veränderbar. Sie kann zum einen während des Jahres, zum anderen aber auch am Jahresende, bei Zusendung der neuen Lohnsteuerkarten, geändert werden.

Insgesamt gibt es in Deutschlands sechs verschiedene Lohnsteuerklassen, deren Besteuerung unterschiedlich hoch ist. Die Steuerklasse zwei kommt für alle Arbeitnehmer in Frage, die Alleinerziehend sind und gleichzeitig die Voraussetzungen der Lohnsteuerklasse eins (ledig, verwitwet, geschieden) erfüllen. Verwitwete Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind können die Lohnsteuerklasse zwei bereits ab dem Monat nach dem Tod des Ehegatten nutzen. Hierfür muss die Lohnsteuerkarte vom Arbeitgeber zurückgefordert und die Änderung von der Gemeinde vermerkt werden. Die Lohnsteuerklasse zwei gewährt hierbei den Alleinerziehenden einen Entlastungsbetrag (aktuell 1.308 Euro), um für sich und das Kind bzw. die Kinder besser sorgen zu können, denn die Höhe der Lohnsteuer wird gesenkt. Der Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag muss natürlich nachgewiesen werden. Weiterhin haben Arbeitnehmer mit der Steuerklasse zwei auch die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag pro Kind zu nutzen.

Eine der Voraussetzungen, um die Lohnsteuerklasse zwei nutzen zu können ist, dass kein Ehegattensplitting angewendet wird. Weiterhin muss mindestens ein im Haushalt lebendes Kind noch Anspruch auf Kindergeld haben (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zum Ende der Ausbildung). Eine weitere erwachsende Person (Bsp. Lebensgefährte) darf nicht im Haushalt gemeldet sein. Einzige Ausnahme sind bereits erwachsende Kinder, die noch Anspruch auf Kindergeld haben oder gerade den Wehr- bzw. Zivildienst absolvieren.