Ablauf privater Insolvenzverfahren
Das private Insolvenzverfahren, die sogenannte Verbraucherinsolvenz, läuft in mehreren Phasen ab. Insgesamt kann das gesamte Insolvenzverfahren in vier aufeinander aufbauende Schritte aufgeteilt werden. Der erste Schritt ist bei jedem anstehenden Verbraucherinsolvenzverfahren, dass der Schuldner versuchen muss, sich mit den jeweiligen Gläubigern zu einigen. So könnte man zum Beispiel eine Reduzierung der Kreditraten oder eine zeitweise Aussetzung der Ratenzahlungen vereinbaren.
Man spricht in diesem Zusammenhang von einem außergerichtlichen Einigungsversuch. Falls eine solche Einigung erzielt werden kann, wird das Insolvenzverfahren erst gar nicht aufgenommen. Sollte die Einigung hingegen nicht erreicht werden, was durch eine „zugelassene“ Person, zum Beispiel durch einen Schuldnerberater, bestätigt werden muss, folgt der zweite Schritt. Eine Einigung kann übrigens schon dann scheitern, wenn nur ein Gläubiger dem erstellten Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen möchte. Im zweiten Schritt wird dann beim zuständigen Insolvenzgericht der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, und zwar unter Vorlage der Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch. Es folgt dann das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Neben der Bescheinigung müssen dem Antrag zur Restschuldbefreiung noch weitere Unterlagen beigefügt werden, wie zum Beispiel eine Vermögensübersicht, ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Schuldenbereinigungsplan. Bevor das Insolvenzverfahren allerdings vom Gericht endgültig eröffnet wird, wird zunächst überprüft, ob der Schuldenbereinigungsplan überhaupt eine Aussicht auf eine erfolgreiche Durchführung haben kann.
Sollte die Beurteilung positiv sein, werden sowohl die Vermögensaufstellung als auch der „genehmigte“ Schuldenbereinigungsplan an die Gläubiger des Antragstellers versendet, die sich innerhalb von vier Wochen äußern müssen. Dabei müssen sich mindestens die Hälfte der betroffenen Gläubiger insoweit positiv äußern, als dass sie dem Plan zustimmen. Allerdings kann das Gericht den fehlenden Anteil durchaus ersetzen, falls nicht 50 Prozent der Gläubiger zustimmen. Im dritten Schritt folgt nun die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens, also des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Im Zuge des Verfahrens erfolgt zunächst die Verwertung des pfändbaren Vermögens des Schuldners, falls ein solches vorhanden sein sollte. Unter Umständen kann das Verbraucherinsolvenzverfahren sogar in schriftlicher Form durchgeführt werden und ist daher auch deutlich vereinfachter im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren. Es wird lediglich noch ein Treuhänder eingesetzt, der verschieden Verwaltungsaufgaben wahrnehmen muss. Im letzten Schritt des Insolvenzverfahrens wird dann die Restschuldbefreiung angestrebt. Dazu muss der Schuldner eine sogenannte Wohlverhaltensphase von sechs Jahren durchlaufen. In dieser Zeit muss er alles Zumutbare unternehmen, seine vorhandenen Schulden abzutragen und er darf auf keinen Fall neue Schulden machen. Ist diese Wohlverhaltensphase positive gewesen, so werden dem Schuldner schließlich seine Restschulden „erlassen“.