Auswirkungen von Arbeitslosigkeit auf die Rente
Für sicherlich jeden Arbeitslosen stellt sich rasch die Frage, wie es denn aufgrund seines Arbeitsverlustes mit der Rentenversicherung aussehen könnte. Zuerst einmal kann man sagen, dass die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung von der Bundesanstalt für Arbeit getragen werden.
Allerdings ist es auch so, dass die Höhe der Beiträge geringer ausfällt, als wenn jemand in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht und die Beiträge zur Rentenversicherung daran bemessen werden. Das Arbeitslosengeld ist nun einmal geringer, prozentual davon werden die Beiträge zur Rentenversicherung berechnet. Das hat zur Folge, dass sich durch den Zeitraum der Arbeitslosigkeit ein geringerer Rentenanspruch ergibt, als wenn jemand lückenlos in Arbeit stand. Die Bundesanstalt für Arbeit übernimmt die Beiträge für die Rentenversicherung auch, wenn jemand vor seiner Arbeitslosigkeit nur kurz in Beschäftigung stand, das muss allerdings im letzten Jahr vor der Beanspruchung von Leistungen sein. Dies wird Vorpflichtversicherung genannt. Auch, wenn jemand Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld erhält, werden seine Beiträge für die Rentenversicherung übernommen. Die Zahlung dieser Gelder kann sich zum Beispiel ergeben, wenn jemand an Weiterbildungen teilnimmt. Wenn jemand die Vorpflichtversicherung nicht erfüllt hat, kann er dennoch die Zahlung von Beiträgen für seine Altersvorsorge beanspruchen. Dann muss ein Antrag auf Pflichtversicherung gestellt werden. Die Antragstellung ist möglich, wenn sich der Betroffene arbeitslos meldet, sie kann aber auch bei der Deutschen Rentenversicherung direkt abgegeben werden.
Auch nun trägt die Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge in ihrer vollen Höhe, in der sie zu zahlen sind. Wer jedoch keinen Anspruch auf Leistungen von Seiten des Staates erheben kann, für den werden auch keine Rentenbeiträge gezahlt. Diese Zeiten, in denen keinerlei Beiträge abgeführt werden, gelten in der Abrechnung als Zeiten ohne Bewertung, sie haben aber dennoch einen Einfluss auf die letztendliche Höhe der Rente, da sie schließlich die eingezahlten Beträge mindern. Bekommt ein Arbeitsloser oder ein Empfänger von Übergangsgeld Leistungen von der Agentur für Arbeit, so wird er rentenrechtlich so eingestuft, als würde er mit rund achtzig Prozent seines vorherigen Bruttolohnes weiterarbeiten. Das bedeutet, dass die Minderung in der Rente etwa zwanzig Prozent beträgt, was sich zumindest bei einer längeren Zeit der Arbeitslosigkeit recht deutlich auf die Höhe der möglichen zu empfangenen Rente auswirkt. Diese Minderung wird auch angesetzt, wenn ein Arbeitsloser das 58. Lebensjahr vollendet hat und sich zu einem Verzicht auf Arbeitsvermittlung bereit erklärt hat. Für Empfänger des so genannten Hartz 4 ergibt sich eine etwas andere Regelung. Für sie werden die Beiträge zur Rentenversicherung zwar ebenfalls von der Agentur für Arbeit übernommen, sie werden aber auf einer Grundlage von 205 Euro pro Monat berechnet.
Dies wird unabhängig von der tatsächlich gezahlten Höhe der Unterstützung so gehandhabt. Das bedeutet, dass sich pro Monat lediglich ein Rentenanspruch von 2,18 Euro ergibt, was die im Alter zu erwartende Rente enorm schmälert. Möchte sich ein Arbeitsloser selbstständig machen, so erhält er vom Staat den Existenzgründerzuschuss. Diese Regelung besteht nur noch zum Teil, nämlich in dem Fall, wenn der Anspruch auf Unterstützung bereits vom dem 1. Juli 2006 bestand, dann wird die Hilfe auch weiter gezahlt. Solange der Zuschuss gewährt wird, ist der Existenzgründer rentenversicherungspflichtig. Das regelmäßige Arbeitseinkommen ist dann die Grundlage für die Berechnung der Beiträge für die Rentenversicherung. Es ist aber möglich, auf Antrag entweder den tatsächlichen Beitrag in der Höhe zu zahlen, die als Pflichtbeitrag nach Abzug aller Kosten des Selbstständigen anfallen würde oder sich für den Regelbeitrag zu registrieren. Dieses ist ein Festbetrag, der unabhängig von Gewinn oder Verlust gezahlt werden muss. Auf jeden Fall gilt, dass sich jeder, der seine Arbeit verliert, schon aufgrund des zukünftigen Rentenanspruches umgehend bei der Agentur für Arbeit registrieren lassen sollte, denn jeder Monat, in dem keine Leistungen bezogen werden, schmälert die zu erwartende Rente im Alter.