Ermäßigter Steuersatz bis Spitzensteuersatz
Wer in Deutschland über ein Einkommen verfügt, muss dafür die Einkommensteuer an das Finanzamt abführen. Diese Einkommensteuer berechnet sich dabei prozentual auf Basis des Gesamteinkommens. Jedoch ist der Steuersatz nicht für jeden Steuerpflichtigen in Deutschland gleich. Denn die Höhe der Einkommensteuer hängt in erster Linie von der Höhe der gesamten Einkünfte im Jahr ab.
Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählt dabei nicht nur das Einkommen aus der Beschäftigung, wie der Lohn oder das Gehalt aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer, als Selbständiger oder Freiberufler, sondern auch die Einkünfte aus der Rente oder aus dem Kapitalvermögen zählen zu den steuerpflichtigen Einkünften. Durch die Summe dieser verschiedenen Einkünfte ergeben sich die jährlichen Gesamteinkünfte. Jedoch können sich die zu berechnenden steuerpflichtigen Einkünfte auch durch die persönliche Situation verringern, wie durch die Anzahl der Kinder oder durch die Pflege von Angehörigen. Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich somit aus der Summe aller Einkünfte, abzüglich der Freibeträge, der Werbungskosten, des Verlustabzuges, der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und abzüglich der Kinderfreibeträge.
Je nach Höhe der Einkünfte wird der Steuersatz festgelegt. Steuerpflichtige Personen mit einem geringen bis durchschnittlich hohen Einkommen müssen somit prozentual weniger Steuern auf das gesamte Einkommen bezahlen als die steuerpflichtigen Personen mit einem besonders hohen Einkommen. Denn ab einer festgelegten Einkommensgrenze werden die Spitzensteuersätze berechnet. Diese Spitzensteuersätze werden häufig auch als die Reichensteuer bezeichnet.
Die Einstiegsbesteuerung
Bei steuerpflichtigen Personen mit einem geringen Einkommen wird für die Berechnung der Einkommensteuer lediglich der Steuersatz von 14 Prozent berechnet. Zudem gibt es auch Personenkreise mit einem regelmäßigen Einkommen, welche durch das besonders geringe Einkommen keine Einkommensteuer zahlen müssen. Die Einstiegsbesteuerung liegt derzeit bei einem jährlichen Einkommen von 8.004 Euro bzw. bei verheirateten Paaren bei Anwendung des Splittingtarifs bei 16.008 Euro. Der Steuersatz für diese Einkommensklassen liegt bei 14 Prozent.
Die Spitzensteuersätze
Bei allen steuerpflichtigen Personen, bei welchen das jährliche Einkommen bei mehr als 52.882 Euro liegt bzw. bei mehr als 105.104 Euro bei verheirateten Paaren bei Anwendung des Splittingtarifs, liegt der anzuwendende Steuersatz bei derzeit 42 Prozent. Daneben gibt es noch den Spitzensteuersatz von derzeit 45 Prozent. Dieser gilt für alle steuerpflichtigen Personen mit einem Einkommen von mehr als 250.731 bzw. bei verheirateten Paaren bei 501.462 Euro. Jedoch gilt die Besteuerung der Einkommen mit den höheren Steuersätzen nur für jeden Euro über der Einkommensgrenze. Somit müssen Besserverdiener für jeden Euro über 52.882 Euro zum Beispiel 42 Cent Steuern zahlen und für jeden Euro über 250.731 würde eine Steuer von 45 Cent fällig werden.