Ertragsteuern berechnen und optimieren

Im deutschen Steuerrecht gibt es verschiedene Steuerarten, deren Unterscheidung bei Weitem nicht allen Verbrauchern geläufig ist. Zu den bekanntesten Steuern gehören sicherlich zum einen die Mehrwertsteuer und zum anderen die Einkommensteuer. In den Bereich der sogenannten Substanzsteuern fällt zum Beispiel die derzeit nicht vorhandene Vermögenssteuer, die Grundsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer oder auch die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer.

Auf der anderen Seite gibt es die sogenannten Ertragsteuern, zu denen insbesondere die Einkommensteuer mit ihren verschiedenen Unterarten gehört. Ebenfalls in den Bereich fallen die Körperschaftssteuer sowie die Gewerbesteuer, die insbesondere für Unternehmen von Bedeutung sind. Für den Bürger als Verbraucher ist es demzufolge in erster Linie die Einkommensteuer, die ab einer gewissen Summe an Einkünften immer zu zahlen ist. Insbesondere diese Ertragsteuern haben die Eigenschaft, dass sie den erzielten Gewinn mindern. Dies zeigt sich zum Beispiel deutlich an abhängig beschäftigten Personen, die Lohn oder Gehalt bekommen. Zunächst wird vom Arbeitgeber das Bruttogehalt ausgezahlt, von dem allerdings die Sozialabgaben und eben auch eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer abgezogen werden müssen. Je nachdem, wie hoch das monatliche Einkommen ist, kann die Steuerlast durchaus etwas mehr als 40 Prozent betragen. Dies ist hierzulande der Spitzensteuersatz, denn darüber hinaus werden Einkommen nicht mehr mit einem noch höheren Steuersatz belastet. Ähnlich wird natürlich auch bei Selbstständigen und Freiberuflern verfahren, die ebenfalls Ertragsteuern in Form der Einkommensteuer zahlen müssen. Auch hier ist es so, dass der Gewinn durch die zu zahlende Steuer vermindert wird.

Man spricht in dem Zusammenhang daher auch von dem Gewinn vor und dem Gewinn nach Steuern. Eine besondere Ertragsteuer, die vorrangig für Anleger wichtig ist, ist die sogenannte Abgeltungssteuer. Es handelt sich im Prinzip um eine besondere Form der Kapitalertragssteuer, die wiederum eine Unterart der Einkommensteuer ist. Bei der Abgeltungssteuer ist so, dass sämtliche Einnahmen, die sich aus angelegtem Kapital ergeben, zu versteuern sind. Dabei handelt es sich in erster Linie und Zinsen oder um Dividenden, die von Aktiengesellschaften ausgeschüttet werden. Nach der Abschaffung der Spekulationssteuer fallen allerdings auch Kurs- und Währungsgewinne in diesen Bereich. Wer also beispielsweise zu Beginn des Jahres Aktien im Gegenwert von 2.000 Euro kauft und die gleichen Wertpapiere am Jahresende zu einem Gesamtwert von 3.000 Euro verkauft, der muss für die Differenz von 1.000 Euro an Gewinnen selbstverständlich Steuern zahlen. Allerdings kann der Abzug der Abgeltungssteuer dann verhindert werden, wenn der sogenannte Sparer-Pauschbetrag ausreicht, um die Einnahmen zu tragen. Dazu muss allerdings beim jeweiligen Institut ein Freistellungsauftrag gestellt werden, damit die Bank von der Abführung der Abgeltungssteuer absehen kann.