Was heißt Finanzierungs-Leasing?

Das Finanzierungs-Leasing gehört zu den Arten des Leasings und ist in seiner Reinform dadurch gekennzeichnet, dass der auf diese Weise finanzierte Gegenstand speziell für den Leasingnehmer hergestellt wird und von einem Dritten in der Regel nicht verwendet werden kann. Im Gegenzug hierzu kann beim klassischen operativen Leasing jede andere Person das geleaste Gut weiterverwenden, so dass bei jener Form eine vorzeitige Kündigung möglich ist.

Die beiden Leasingarten werden in der Realität regelmäßig miteinander vermischt, wenn ein nicht einmalig existentes wirtschaftliches Gut geleast wird und der Leasingnehmer die Kosten für die Wartung und eventuelle Reparaturen trägt. Das Finanzierungsleasing lässt sich zwar auf jedes wirtschaftliche Gut anwenden, es kommt jedoch so gut wie nur bei der Finanzierung von Gegenständen für Gewerbetreibende zum Tragen. Beim Finanzierungs-Leasing erhält der Leasing-Geber die vereinbarten monatlichen Raten durch den Leasing-Nehmer und kümmert sich selbst um die in den meisten Fällen erforderliche Finanzierung der Investition durch ein Kreditinstitut. Der Leasing-Nehmer übernimmt die Kosten für die Versicherung des Leasing-Gegenstandes. Am Ende der Laufzeit kann der Leasing-Nehmer das Produkt zurückgeben oder zum Restwert erwerben, die Dauer des Leasingvertrages orientiert sich grundsätzlich an der Nutzungsdauer des Produktes. Als Nutzungsdauer ist mindestens der steuerrechtlich gültige Abschreibungszeitraum anzusetzen; es ist aber auch zulässig, sich auf die in der Regel längere durchschnittliche Gebrauchsmöglichkeit des Leasinggutes zu einigen. Die Entscheidung, ob das entsprechende wirtschaftliche Gut während der Laufzeit des Leasingvertrags beim Leasing-Geber oder beim Leasing-Nehmer als Aktivposten in der Bilanz aufzuführen ist, richtet sich nach den exakten Bestimmungen des Leasingvertrages.

In jedem Fall muss die Bilanzierung beim Leasing-Geber erfolgen, wenn die vereinbarte Leasingdauer zwischen vierzig und neunzig Prozent der steuerlich maßgeblichen Abschreibungsdauer des Gutes beträgt und wenn der vereinbarte Kaufpreis am Laufzeitende nicht geringer als der buchhalterische Restwert des Leasinggutes ist. Eine Kaufoption im Anschluss an einen Vertrag über das Finanzierungs-Leasing ist nicht zwingend erforderlich, ihre Vereinbarung gilt jedoch als üblich. Sinnvoll ist ein Finanzierungs-Leasing in erster Linie, wenn der Leasing-Geber auf Grund seiner ausgezeichneten Bonität einen deutlich günstigeren Zinssatz für ein Bankdarlehen erhält als der Leasing-Nehmer. Für den Leasing-Geber besteht in diesem Fall jedoch ein nicht geringes Risiko, da er die Ware zwar im Falle nicht geleisteter Leasingraten zurückfordern darf, er diese auf Grund der Spezialanfertigung jedoch üblicherweise nicht weiterverwenden kann, so dass ihm bei einer Insolvenz des Versicherungsnehmers lediglich der Materialwert des Leasinggutes bleibt. Das Ausfallrisiko eines Leasingvertrages muss beim Finanzierungs-Leasing in den Leasingzins eingerechnet werden.