Höhe der Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Wer in Deutschland ein Erbe antritt, der muss für das Erbe Erbschaftssteuer zahlen. Jedoch muss diese nicht bei jedem Erbe entrichtet werden, denn es können Freibeträge genutzt werden. Somit müssen viele Erben überhaupt keine derartige Steuer zahlen. Wie hoch der Freibetrag ist, der für das Erbe genutzt werden kann, hängt insbesondere vom Verwandtschaftsgrad ab. Insbesondere nahe Angehörige können von hohen Freibeträgen beim Erbe profitieren. Ehepartner und Lebenspartner können zum Beispiel einen besonders hohen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro nutzen.

Für Kinder, ganz gleich ob es sich um leibliche Kinder, Stief- oder Adoptivkinder handelt, liegt dieser Freibetrag immerhin noch bei 400.000 Euro. Dabei gilt der Betrag für ein verstorbenes Elternteil, sodass ein Kind durchaus auch 800.000 Euro vererbt bekommen kann, ohne dass Steuern dafür entrichtet werden müssten. Enkel des Verstorbenen können immerhin noch ein Erbe von bis zu 200.000 Euro annehmen, ohne dass sie Erbschaftssteuer zahlen müssten. Somit sind es in Deutschland nicht die kleinen Erbschaften, die besteuert werden, sondern enge Verwandte müssen schon viel vererbt bekommen, damit überhaupt Steuern anfallen. Dabei gilt, dass immer nur von dem restlichen Betrag, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt, Erbschaftssteuer gezahlt werden muss. Somit müsste zum Beispiel ein Ehepartner auch nur 50.000 Euro tatsächlich versteuern, wenn die Höhe des Erbes bei 550.000 Euro liegen würde. Zudem ist zu beachten, dass die Freibeträge nicht nur für ein Erbe gelten, sondern gleichermaßen für eine Schenkung.

Dabei gibt es bei der Schenkung die Besonderheit, dass der Freibetrag den Beschenkten alle zehn Jahre erneut zusteht. Somit ist es auf lange Sicht durchaus möglich, sehr hohe Werte zu verschenken, ohne dass Erbschafts- bzw. in dem Fall Schenkungssteuer gezahlt werden muss. Dabei spielt es beim Erbe keine Rolle, ob die Vermögenswerte in Form von Geld, Aktien oder Immobilien vererbt werden. Entscheidend ist immer der Wert, der am Todestag des Erblassers galt. Somit kann es durchaus passieren, dass Aktien am Tag des Erhalts den Freibetrag übersteigen, dafür jedoch dennoch keine Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, wenn sie am Todestag den Wert noch nicht überschritten haben. Daneben gibt es bei Immobilien eine Besonderheit, denn wenn zum Beispiel der Ehepartner weiterhin in der Immobilie leben möchte, fällt für das Erbe, ganz gleich welchen Werts, keine Erbschaftssteuer an. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.