Insolvenzkosten und kostenlose Beratung

Mit einer privaten Insolvenz kann man, genau wie bei der Insolvenz eines Unternehmens, dafür sorgen, dass die eigenen Schulden nach Ablauf einer bestimmten Zeit als komplett getilgt gelten. Dafür fallen jedoch Insolvenzkosten an. Die Höhe dieser Insolvenzkosten hängt dabei von unterschiedlichen Punkten ab. Einerseits sind die dafür anfallenden Gebühren in jedem Bundesland unterschiedlich, andererseits richten sich die Insolvenzkosten in gewissem Maße auch nach der individuellen Situation der Schuldner.

In der Regel liegen die Insolvenzkosten etwa bei 500 bis 2000 Euro, wenn eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zustande kommt, die von einem Anwalt koordiniert wird. Die Alternative zu einem Rechtsanwalt sind Beratungseinrichtungen, die sowohl viele Kommunen als auch verschiedene Wohlfahrtsverbände anbieten. Hier erhalten Betroffene Beratung und Hilfe kostenlos, dafür muss man jedoch oft eine gewisse Zeit auf einen Termin warten. In manchen Bundesländern werden an überschuldete Menschen auch Hilfescheine verteilt, mit denen diese sich bei einem Anwalt Hilfe suchen können, ohne die Kosten dafür übernehmen zu müssen. Sollte der Betroffene über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, hilft das normalerweise nicht, da diese die Insolvenzkosten nicht übernimmt. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, fallen weitere Insolvenzkosten für gewisse Punkte an. Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Wert des pfändbaren Vermögens des Betroffenen. In den meisten Fällen liegen die Insolvenzkosten hier zwischen 300 und 500 Euro.

Der Treuhänder, der die monatlich zu zahlenden Beträge an die unterschiedlichen Gläubiger verteilt, berechnet ebenfalls Gebühren. In diesem Bereich werden die Insolvenzkosten aufgrund der Anzahl der Gläubiger berechnet; je höher diese Zahl, desto höher liegen auch die Gebühren. Allerdings liegen diese Insolvenzkosten selten bei mehr als 1500 Euro. Wenn die Insolvenzkosten für einen Betroffenen zu hoch sind, so dass dieser sich etwa die Gerichtskosten oder die Gebühren des Treuhänders nicht leisten kann, können die Zahlungen gestundet werden. Nach diesem Zahlungsaufschub kann die Zahlung auf maximal 48 Monate verteilt werden, die Insolvenzkosten müssen in diesem Fall zudem erst nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode getragen werden. Wer zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, muss sich ebenfalls keine Sorgen machen. Der Betroffene muss nur so viel zahlen, wie er monatlich in der Lage ist. Hat er damit die fälligen Gebühren nach 48 Monaten noch immer nicht zurückgezahlt, übernimmt die Staatskasse den Rest.