Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuer

Was für private Verbraucher die Mehrwertsteuer ist, ist für Unternehmen die sogenannte Umsatzsteuer. Genau wie Privatleute müssen auch Unternehmen für sämtliche Leistungen und Produkte, die sie von Lieferanten beziehen, den vollen oder den ermäßigten Steuersatz (19 oder 7 Prozent) zahlen. Diese gezahlten Beträge dürfen Sie allerdings gegenüber dem Finanzamt geltend machen und sich zurückerstatten lassen. Umgekehrt müssen Unternehmen, die Rechnungen an ihre Kunden schreiben, auf den Nettobetrag die Umsatzsteuer aufschlagen.

Der Kunde zahlt dann die Rechnung inklusive Umsatzsteuer, also den Bruttobetrag, den Steueranteil muss die Firma jedoch an das Finanzamt abführen. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer für Unternehmen, die ausschließlich mit anderen Geschäftskunden zusammenarbeiten, lediglich ein durchlaufender Posten ist. Wer jedoch an private Verbraucher Produkte oder Dienstleistungen verkauft, hat einen großen Kostenvorteil, wenn er keine Umsatzsteuer abführen muss. Für den Verbraucher wird die Rechnung dadurch praktisch um 19 Prozent günstiger. Für Kleinunternehmer ist es möglich, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen. Dazu dürfen allerdings bestimmte Grenzen beim Umsatz nicht überschritten werden. Im vorherigen Jahr darf der Umsatz nicht höher als 17.500 Euro gelegen haben, im laufenden Jahr darf er zudem eine Summe von 50.000 Euro nicht überschreiten. Wichtig ist hierbei, dass es sich ausdrücklich um den Umsatz handelt, nicht um den Gewinn, den das Unternehmen erzielt. Vor allem für Existenzgründer ist es in der Regel kein Problem, diese Umsatzgrenzen einzuhalten. Bevor man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, sollte man jedoch bedenken, dass man dadurch nicht nur Vorteile hat.

Zwar muss auf eigene Rechnungen keine Umsatzsteuer gezahlt werden, andererseits darf die Vorsteuer, die für Waren oder Dienstleistungen von Lieferanten gezahlt wurde, nicht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Wer also größere Investitionen tätigt, sollte sich gut überlegen, ob es sich tatsächlich lohnt, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen. Im Einzelfall sollte man sich dazu mit einem Experten beraten. Allgemein ist es also keine Pflicht, die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch zu nehmen. Selbst dann, wenn der Umsatz die genannten Grenzen nicht überschreitet, kann man sich als Unternehmer dazu entscheiden, die Umsatzsteuer abzuführen. In diesem Fall sollte man jedoch beachten, dass man für fünf Jahre an seine Entscheidung gebunden ist. Nimmt man jedoch die Regelung für sich in Anspruch, profitiert man nicht nur davon, keine Umsatzsteuer zahlen zu müssen. Darüber hinaus entfallen auch die Umsatzsteuervoranmeldungen. Diese müssen Unternehmen in der Regel monatlich oder quartalsweise beim zuständigen Finanzamt einreichen und auf dieser Grundlage die eingenommene Umsatzsteuer bereits im Laufe des Jahres abführen – nicht erst nach Abschluss der Bilanz und der Berechnung der Steuerpflicht zu einem späteren Zeitpunkt.