P-Konto bietet Schutz vor Pfändung Dritter

Wenn Verbraucher ihre Schulden nicht zahlen können, dann kommt es in nicht wenigen Fällen zu einer Pfändung. Zwar mahnen die meisten Gläubiger zuvor noch einige Male an, aber sollte der Kunde letztendlich seinen Verpflichtungen nicht nachkommen können, sind Mahnbescheid und anschließende Pfändung in der Praxis häufig die Folge. Eine Pfändung sollte man als Verbraucher möglichst vermeiden, da diese mit einigen unangenehmen Folgen einhergeht.

Eine Folge besteht zum Beispiel darin, dass die Bank bei einer vorliegenden Verpfändung dazu verpflichtet ist, sämtliche Konten des Betroffenen im Bezug auf mögliche Verfügungen zu sperren. In diesem Fall hat der Kunde nicht einmal die Möglichkeit, die übliche Mietzahlung vom Girokonto auszuführen, da dies durch die Kontosperre verhindert wird. Das Problem an einer Kontopfändung besteht vor allem darin, dass selbst wichtige Zahlungen und Überweisungen, wie zum Beispiel die Miete, nicht mehr vorgenommen werden können. Dies trifft sogar unter der Voraussetzung zu, dass das Einkommen des Betroffenen gar nicht über dem Pfändungsfreibetrag liegt, sodass der jeweilige Gläubiger ohnehin keine Möglichkeit hat, die Pfändung in der Praxis zu vollstrecken. Auch zu diesem Zweck wurde vor einigen Jahren das sogenannte Pfändungsschutzkonto geschaffen, welches in der Praxis oftmals mit der Bezeichnung P-Konto abgekürzt wird. Das P-Konto ist eine spezielle Variante des Girokontos, die dann zum Einsatz kommt, wenn gegen den Kontoinhaber eine Pfändung vorliegt.

Entgegen der relativ verbreiteten Meinung ist es nicht so, dass die Banken die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos verweigern können. Dies trifft allerdings nur unter der Voraussetzung zu, dass der Kunde bei der entsprechende Bank bereits ein normales Girokonto führt. Ist dies der Fall, ist die Bank dazu verpflichtet, aus diesem gewöhnlichen Girokonto ein Pfändungsschutzkonto zu machen. Dazu wird zwischen der Bank und dem Kunden eine spezielle Vereinbarung getroffen, die vor allem beinhaltet, dass bestimmte Verfügungen von diesem Konto getätigt werden können. Da bei der Einrichtung des Kontos feststeht, welcher Betrag überhaupt gepfändet werden könnte und wie hoch das pfändbare Einkommen des Kunden ist, sind gewöhnliche Verfügungen im Folgenden nahezu immer zulässig. Der Kunde muss sich also beispielsweise nicht extra abzeichnen lassen, dass er die Miete überweisen kann, sondern kann dies vom Pfändungsschutzkonto aus ohne weitere Zustimmung tun.