Rentenzahlungen vor offiziellem Rentenbeginn

Als Frührente bezeichnet man einen Bezug einer gesetzlichen Rente vor dem Erreichen des üblichen Rentenalters. Genauer ist jedoch der Begriff Erwerbsminderungsrente. In der Regel ist dies auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Behinderung oder Ähnliches zurückzuführen. Die gesetzliche Grundlage für die Erwerbsminderung und daraus folgende Rentenansprüche sind im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) geregelt.

Rund 17% aller Rentner erhalten eine Erwerbsminderungsrente. Neunzig Prozent dieser Erwerbsminderungsrenten werden aufgrund einer vollen Erwerbsunfähigkeit frühberentet. Man spricht von einer teilweisen Erwerbsminderung, wenn der Versicherte mindestens 3, maximal aber 6 Stunden pro Tag irgendeine berufliche Tätigkeit ausüben kann. Dabei ist es unerheblich, ob eine solche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Eine volle Erwerbsminderung liegt dagegen vor, wenn der Versicherte weniger als 3 Stunden pro Tag zu einer regelmäßigen Tätigkeit fähig ist.

Frührente ist nicht gleich Berufsunfähigkeitsrente
Als berufsunfähig bezeichnet man einen Versicherten, wenn er eine ihm zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und seine Erwerbsfähigkeit weniger als 6 Stunden pro Tag gegeben ist. Im Gegensatz zur Erwerbsminderungsrente geht es hier also nicht darum, ob der Versicherte irgendeine Tätigkeit ausüben kann, sondern die Tätigkeit muss seiner Ausbildung bzw. der bisher ausgeübten Tätigkeit angemessen sein. Jedoch können nur noch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1991 geboren sind, eine Berufsunfähigkeit beantragen. Eine Berufsunfähigkeitsrente beträgt jedoch maximal 50% der vollen Erwerbsminderungsrente.

Auswirkung der Frührente auf die Rentenhöhe
Wird eine Frührente aufgrund einer Erwerbsminderung bezogen, so die Rentenhöhe um bis zu 10,8% gekürzt werden. Diese Kürzung ist dann entsprechend auch für die Altersrente wirksam. Für Versicherte mit mindestens 35 Beitragsjahren gilt dabei ein Rentenalter von 63 Jahren. Diese Regelung unterscheidet sich von der für die vorgezogene Altersrente, die gelegentlich etwas ungenau ebenfalls als Frührente bezeichnet wird. In diesem Fall wird die Zahl der Monate bestimmt, um der Beginn des Rentenbezuges vor dem gesetzlichen Rentenalter liegt. Pro Monat wird die Altersrente um 0,3% gekürzt. Die Mehrzahl der Rentner wählt einen Beginn des Rentenbezuges vor dem gesetzlichen Rentenalter, auch wenn keine Erwerbsminderung vorliegt.

Was ist sonst noch zu beachten?
Die Frühverrentung führt in der Regel zu einer Verminderung der Altersrente. Gleichzeitig muss der Versicherte – im Falle einer Erwerbsminderung oder einer Berufsunfähigkeit – mit erhöhten Ausgaben für Pflege, altersgerechte Unterbringung und ähnliches rechnen. Außerdem ist zu beachten, dass Betriebsrenten und private Altersvorsorgemaßnahmen im Falle einer Erwerbsminderung in der Regel nicht mehr wie bisher angespart werden können. Es gibt auch Modelle der beruflichen Altersvorsorge, die das finanzielle Risiko einer Berufsunfähigkeit teilweise abdecken können. Die verbleibende Erwerbs- bzw. Rentenlücke kann durch den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert werden.