Merkmale der Verbriefung einer Grundschuld

Viele Verbraucher nutzen derzeit die Chance, über einen günstigen Immobilienkredit das Eigenheim zu finanzieren. Nach wie vor ist es bei nahezu jedem Baukredit so, dass dieser über eine Grundschuld abgesichert wird. Schon seit vielen Jahren hat diese Form des Grundpfandrechtes die Hypothek ersetzt, die kaum noch von Banken entgegengenommen wird. Es handelt sich bei der Grundschuld um ein sogenanntes Grundpfandrecht, da der Begünstigte die Möglichkeit hat, die finanzierte Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen zu pfänden.

Dies geschieht in der Praxis in der Regel dadurch, dass eine Zwangsversteigerung anberaumt wird. Die Grundschuld ist in dem Zusammenhang eine vollkommen übliche Kreditsicherheit, wird allerdings nahezu ausschließlich zur Sicherstellung bei Immobilienkrediten verwendet. In der Praxis gibt es die Grundschuld in zwei Varianten, nämlich als sogenannte Buchgrundschuld sowie als Briefgrundschuld. Das charakteristische Merkmal einer Buchgrundschuld besteht darin, dass diese ausschließlich ins Grundbuch eingetragen wird. Dort wird zum Beispiel festgehalten, über welchen Betrag die Grundschuld lautet, wer Eigentümer der Immobilie ist und zu wessen Gunsten das Grundpfandrecht eingetragen wurde. Ein zusätzliches Schriftstück gibt es bei der Buchgrundschuld nicht, sondern der Eintrag im Grundbuch begründet bereits das Recht der begünstigten Bank. Etwas anders stellt sich die Situation bei einer verbrieften Grundschuld dar. Eine derartige Variante wird auch als Briefgrundschuld bezeichnet und kennzeichnet sich dadurch, dass zusätzlich zur Eintragung ins Grundbuch ein Schriftstück ausgestellt wird.

Dabei handelt es sich um den sogenannten Grundschuldbrief, der im Prinzip noch einmal alle Details enthält, die bereits im Grundbuch vermerkt wurden. Die Ausstellung eines solchen Grundschuldbriefes ist allerdings rein obligatorisch, denn auch hier ist es in erster Linie die Eintragung im Grundbuch, die das Recht wirksam werden lässt. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Buchgrundschuld und der Briefgrundschuld besteht darin, dass durch Abtretung des jeweiligen Grundschuldbriefes der Begünstigte wechseln kann. Auf diese Art und Weise ist es möglich, die Grundschuld zu übertragen, ohne dass dazu zwingend eine Änderung im Grundbuch vorgenommen werden muss. Aus dem Grund ist es sehr wichtig, dass man sich bei einer Briefgrundschuld immer erkundigt, ob der im Grundbuch genannte Eigentümer noch aktuell ist. Je nach Bank wird entweder eine Brief- oder eine Buchgrundschuld verwendet. Im Einzelfall kann die eine oder andere Variante sinnvoll sein, was dann jedoch jeweils individuell zu entscheiden ist.