Orderpapiere nicht einfach übertragbar

Im Finanzbereich gibt es zahlreiche Papiere, die ein bestimmtes Recht verbriefen. Oftmals ist sich der Inhaber gar nicht darüber im Klaren, dass er mit dem jeweiligen Papier einen echten Gegenwert in den Händen hält. Aus nahezu jedem Dokument, welches im Finanzbereich zum Einsatz kommen kann, ergeben sich sowohl Rechte als auch Pflichten. Die unterschiedlichen Papiere, die prinzipiell am Markt vorhanden sind, lassen sich in mehrere Gruppen einteilen.

So gibt es zum Beispiel die sogenannten Inhaberpapiere, die im Prinzip relativ formlos von einer Person zur anderen übertragen werden können. Im Gegensatz dazu stehen die so bezeichneten Orderpapiere, die sich in erster Linie dadurch von den Inhaberpapieren unterscheiden, dass eine Übertragung eben nicht einfach und formlos möglich ist. In der Praxis sind Orderpapiere heutzutage insbesondere in Form von Orderschecks anzutreffen. Es handelt sich dabei um eine Urkunde, die – wie jeder andere Scheck auch – zunächst einmal eine Zahlungsanweisung darstellt. Die Person, die den Scheck bei ihrer Bank vorliegt, ist bei einem Inhaberscheck dazu berechtigt, den Gegenwert ausgezahlt zu bekommen oder als Gutschrift auf das Girokonto zu erhalten. Die Bank muss bei einem Inhaberscheck nicht prüfen, ob die vorlegende Person auch dazu berechtigt ist, die Gutschrift des Geldes zu verlangen. Anders stellt sich die Situation hingegen bei einem sogenannten Orderscheck dar. Ein wesentliches Merkmal besteht hier darin, dass zunächst eine bestimmte Person genannt werden muss, die den Scheck einreichen darf.

Jeder Orderscheck ist durch einen bestimmten Satz gekennzeichnet, nämlich: „An die Order von…“. Dies bedeutet, dass der Orderscheck zunächst einmal nur an die Person ausgezahlt werden darf, die auf dem Scheck genannt ist. Ein weiteres Kennzeichen des Orderschecks besteht darin, dass der Zahlungsempfänger auf der Rückseite des Schecks durch seine Unterschrift bestätigen muss, dass er sich den Gegenwert hat auszahlen lassen oder dass dieser auf dem Girokonto gutgeschrieben wurde. Nun ist ein Orderscheck zwar immer an eine bestimmte Person gerichtet, aber dennoch ist es möglich, dass auch eine andere berechtigte Person die Gutschrift oder Auszahlung verlangen kann. In diesem Fall muss der eigentliche Empfänger wiederum auf der Rückseite des Schecks unterschreiben und ebenso die Person, die den Scheck einlösen darf. Man nennt diese Unterschrift auf der Rückseite auch Indossament, da es zwingend notwendig ist, die Unterschrift zu leisten, falls der Scheck weitergegeben werden soll.